§ 22d BJagdG: Die Wolfsentnahme löst zuerst ein Vollzugsproblem

Governance Resolver | Donald Pennet | Grindi-Wolf | Stand 15.09.2026

Die Recherche von Governance Resolver / Grindi-Wolf zeigt bei den neuen Regeln zur Wolfsentnahme eine Veränderung, die über die Frage hinausgeht, wann ein Wolf geschossen werden darf.

Die regulatorische Innovation liegt möglicherweise nicht primär darin, leichter entscheiden zu können, dass ein Wolf entnommen werden soll. Sie macht diese Entscheidung vor allem leichter vollziehbar.

2021: Der Schütze sollte den Wolf kennen

Der Wolfsmanagementplan Mecklenburg-Vorpommern von 2021 legte Wert auf die Vorbereitung der mit einer Entnahme beauftragten Personen.

Sie sollten sich mit Verhalten, Spuren und möglichen individuellen Merkmalen des zu entnehmenden Wolfs vertraut machen. Informationen über individuelle Merkmale sollten dazu beitragen, Fehlabschüsse zu vermeiden.

Vereinfacht:

Information → Wolf möglichst zuordnen → Entnahme

Die Unsicherheit sollte also möglichst vor dem Schuss reduziert werden.

2026: Die individuelle Zuordnung verliert an Bedeutung

§ 22d Abs. 3 BJagdG funktioniert anders.

Ein Sachverständiger muss feststellen, dass ein Schaden von einem Wolf verursacht wurde und zumutbarer Herdenschutz vorhanden war.

Nicht zwingend festgestellt werden muss, dass der später erlegte Wolf genau das Individuum war, das diesen Schaden verursacht hat.

Damit entsteht eine andere Kette:

Riss → Voraussetzungen festgestellt → Entnahmefenster → ein Wolf → STOP

Denn § 22d bestimmt ausdrücklich:

„Die Jagd endet, sobald […] ein Wolf erlegt worden ist.“

Genau dieser STOP ist für unsere Untersuchung entscheidend.

Vollzug ist nicht dasselbe wie Wirkung

Nehmen wir ein schematisches Beispiel:

Wolf A verursacht den Riss.

Im eröffneten Entnahmefenster wird Wolf B erlegt.

Das Verfahren erreicht damit seinen vorgesehenen Endpunkt. Ob damit auch das Verhalten beseitigt wurde, das den ursprünglichen Riss ausgelöst hat, ist jedoch nicht automatisch beantwortet.

Administrativer Erfolg und praktische Wirkung sind zwei unterschiedliche Messgrößen.

Das bedeutet nicht, dass die Entnahme wirkungslos sein muss. Es bedeutet lediglich, dass ihre Wirkung erst danach beobachtet werden kann.

Die Parallele zum Oberallgäu

Governance Resolver hatte bereits bei der Entnahmeregelung im Oberallgäu eine ähnliche Verschiebung festgestellt.

Dort wird die praktische Vulnerabilität der beteiligten Jäger unter anderem durch Anonymität reduziert.

Mecklenburg-Vorpommern beziehungsweise § 22d löst einen Teil des Vollzugsproblems anders: Die Identität des schadstiftenden Wolfs muss vor dem Abschuss nicht zwingend mit der Identität des später erlegten Wolfs zusammengeführt werden.

Zwei unterschiedliche Modelle treffen damit auf dieselbe operative Frage:

Wie wird aus einer rechtlich möglichen Wolfsentnahme ein für den Schützen tatsächlich vollziehbarer Abschuss?

Governance Resolver: die offene Variable

Donald Pennet / Governance Resolver schlägt deshalb vor, bei der Bewertung der neuen Regelung nicht nur die Zahl der Entnahmen zu betrachten.

Die entscheidende Datenkette lautet:

Riss → Entnahme → STOP → weiterer vergleichbarer Riss?

Denn das neue Verfahren löst zunächst sehr klar ein Vollzugsproblem.

Ob damit auch das ursprüngliche Wolfsproblem gelöst wurde, lässt sich erst nach der Entnahme feststellen.

Governance Resolver – Forschungsnotiz:
2021: Unsicherheit vor dem Abschuss reduzieren.
2026: Vollzug trotz verbleibender individueller Unsicherheit ermöglichen.
Danach: Wirkung beobachten.

Analyse: Donald Pennet, Grindi-Wolf / Governance Resolver, 15.09.2026.

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